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Wassergebühren
Schmutzwasser/ Niederschlagswassergeb.
Anträge

Unsere Wassergebühren
(jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)


1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge berechnet.

Verbrauchsgebühr ab 01.01.2012 1,89 € pro m³

2. Grundgebühr
Neben der Verbrauchsgebühr wird eine Grundgebühr pro Wohnungseinheit* erhoben.

Grundgebühr ab dem 01.01.2008  - nach Wohneinheiten*
7,00 € pro Monat

Bei Nichtwohneinheiten** wird neben der Verbrauchsgebühr eine Grundgebühr gestaffelt nach den Zählergrößen der Wasserzähler erhoben.


Grundgebühr ab dem 01.01.2008
- bei Nichtwohneinheiten**
nach Nenndurchfluss (Qn) m³/h
(Qn) m³/h bis
 2,5
6
10
15
25
pro Monat
 7,00 €
41,00 €
 152,00 € 227,00 €
 227,00 €
(Qn) m³/h bis  40
 60
 100  150>  
pro Monat
 598,00 € 598,00 €
 598,00 €  598,00 €  
(Qn) m³/h bis  15 / 2,5  40 / 2,5  60 /  2,5  150 / 10  250 / 10
pro Monat
 598,00 €
 598,00 €
 598,00 €
 598,00 €
 598,00 €


Pauschaltarif
Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Wasserabnehmer zur Gebühr pauschal veranlagt.
Sie setzt sich je nach Ausstattungsgrad aus einer pauschalen Verbrauchsgebühr (Liter pro Person pro Tag)

  •  wenn WC und Bad/Dusche vorhanden sind:
 110 l pro Person pro Tag
  •  wenn kein WC und Bad/Dusche vorhanden sind:
 70 l pro Person pro Tag
   
pauschale Verbrauchsgebühr
 1,89 € pro m³


und einer Vorhaltegebühr, welche sich nach der Anzahl der über den Hausanschluss versorgten Wohnungseinheiten (WE) und Nichtwohneinheiten berechnet, zusammen.

Die Vorhaltegebühr beträgt

  •  bis zu 15 WE
5,40 € / Monat / WE
  •  von 16 WE bis zu 30 WE
 34,00 € / Monat / WE
  •  von 31 WE bis zu 45 WE
 118,00 € / Monat / WE
  •  von 46 WE bis zu 100 WE
 177,00 € / Monat / WE
  •  ab 101 WE
 466,00 € / Monat / WE


* Wohnungseinheit
Als Wohnungseinheit gelten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume, die entweder nach ihrer Anordnung oder nach ihrem tatsächlichen Gebrauch zusammen genutzt werden. Zur Mindestausstattung einer Wohnung gehören Koch- und Waschgelegenheiten sowie wenigstens die Mitbenutzung einer Etagen- oder Außentoilette.

** Nichtwohneinheit

Eine Nichtwohneinheit sind Räume, welche überwiegend zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden (z. Bsp. Gewerbebetriebe; Einrichtungen des medizinischen, pflegerischen, kirchlichen oder kulturellen Bereiches, sowie der Wissenschaft und Forschung; eigene Geschäftsräume von freiberuflich tätigen Personen außerhalb der Wohneinheit) - sowie Räumlichkeiten mit Sondernutzung.





Letzte Aktualisierung ( Freitag, 13. April 2012 )